Bundesrecht konsolidiert

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Strafgesetzbuch § 233

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 60/1974 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 233

Inkrafttretensdatum

01.05.2004

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004

Abkürzung

StGB

Index

24/01 Strafgesetzbuch

Text

Weitergabe und Besitz nachgemachten oder verfälschten Geldes

Paragraph 233, (1) Wer nachgemachtes oder verfälschtes Geld

  1. Ziffer eins
    mit dem Vorsatz, dass es als echt und unverfälscht ausgegeben werde, einführt, ausführt, befördert, außer dem im Paragraph 232, Absatz 2, genannten Fall von einem anderen übernimmt, sich sonst verschafft oder besitzt oder
  2. Ziffer 2
    als echt und unverfälscht ausgibt,
ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
  1. Absatz 2,Wer die Tat an nachgemachtem oder verfälschtem Geld im Nennwert von mehr als 40 000 Euro begeht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

Anmerkung

ÜR: Art. XII, BGBl. I Nr. 130/2001;
Art. VII, BGBl. I Nr. 15/2004.

Schlagworte

Falschgeldverteilung

Gesetzesnummer

10002296

Dokumentnummer

NOR40050402

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P233/NOR40050402

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