Bundesrecht konsolidiert

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Strafgesetzbuch § 233

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 60/1974 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 233

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

30.04.2004

Abkürzung

StGB

Index

24/01 Strafgesetzbuch

Text

Weitergabe nachgemachten oder verfälschten Geldes

Paragraph 233, (1) Wer nachgemachtes oder verfälschtes Geld

  1. Ziffer eins
    mit dem Vorsatz, dass es als echt und unverfälscht ausgegeben werde, einführt, ausführt, befördert, außer dem im Paragraph 232, Absatz 2, genannten Fall von einem anderen übernimmt oder sich sonst verschafft oder
  2. Ziffer 2
    als echt und unverfälscht ausgibt,
ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
  1. Absatz 2,Wer die Tat an nachgemachtem oder verfälschtem Geld im Nennwert von mehr als 40 000 Euro begeht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

Anmerkung

ÜR: Art. XII, BGBl. I Nr. 130/2001

Schlagworte

Falschgeldverteilung

Gesetzesnummer

10002296

Dokumentnummer

NOR40023135

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P233/NOR40023135

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