Bundesrecht konsolidiert

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Strafgesetzbuch § 232

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 60/1974

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 232

Inkrafttretensdatum

01.01.1975

Außerkrafttretensdatum

06.03.2001

Abkürzung

StGB

Index

24/01 Strafgesetzbuch

Text

Dreizehnter Abschnitt

Strafbare Handlungen gegen die Sicherheit des Verkehrs mit Geld,

Wertpapieren und Wertzeichen

Geldfälschung

Paragraph 232, (1) Wer Geld mit dem Vorsatz nachmacht oder verfälscht, daß es als echt und unverfälscht in Verkehr gebracht werde, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

  1. Absatz 2,Ebenso ist zu bestrafen, wer solches nachgemachtes oder verfälschtes Geld im Einverständnis mit einem an der Fälschung Beteiligten (Paragraph 12,) oder einem Mittelsmann mit dem Vorsatz übernimmt, es als echt und unverfälscht in Verkehr zu bringen.

Anmerkung

1. Siehe auch § 81 NBG, BGBl. Nr. 50/1984.
2. Siehe auch § 64 Abs. 1 Z 4.

Schlagworte

Falschmünzerei, Falschgeld

Gesetzesnummer

10002296

Dokumentnummer

NOR12029781

Alte Dokumentnummer

N2197415233T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P232/NOR12029781

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