Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 232

Inkrafttretensdatum

01.01.1975

Außerkrafttretensdatum

06.03.2001

Text

Dreizehnter Abschnitt

Strafbare Handlungen gegen die Sicherheit des Verkehrs mit Geld,

Wertpapieren und Wertzeichen

Geldfälschung

Paragraph 232, (1) Wer Geld mit dem Vorsatz nachmacht oder verfälscht, daß es als echt und unverfälscht in Verkehr gebracht werde, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

  1. Absatz 2,Ebenso ist zu bestrafen, wer solches nachgemachtes oder verfälschtes Geld im Einverständnis mit einem an der Fälschung Beteiligten (Paragraph 12,) oder einem Mittelsmann mit dem Vorsatz übernimmt, es als echt und unverfälscht in Verkehr zu bringen.