Bundesrecht konsolidiert

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Strafgesetzbuch § 232

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 60/1974 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 232

Inkrafttretensdatum

07.03.2001

Außerkrafttretensdatum

30.04.2004

Abkürzung

StGB

Index

24/01 Strafgesetzbuch

Text

Dreizehnter Abschnitt

Strafbare Handlungen gegen die Sicherheit des Verkehrs mit Geld,

Wertpapieren und Wertzeichen

Geldfälschung

Paragraph 232, (1) Wer Geld mit dem Vorsatz nachmacht oder verfälscht, daß es als echt und unverfälscht in Verkehr gebracht werde, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

  1. Absatz 2,Ebenso ist zu bestrafen, wer solches nachgemachtes oder verfälschtes Geld im Einverständnis mit einem an der Fälschung Beteiligten (Paragraph 12,) oder einem Mittelsmann mit dem Vorsatz übernimmt, es als echt und unverfälscht in Verkehr zu bringen.
  2. Absatz 3,Als Nachmachen von Geld gilt auch die Herstellung unter Nutzung der zur rechtmäßigen Herstellung bestimmten Einrichtungen oder Materialien, jedoch unter Missachtung der Rechte oder der Bedingungen, nach denen die zuständigen Stellen zur Geldausgabe befugt sind, und ohne die Zustimmung dieser Stellen.

Anmerkung

1. Siehe auch § 81 NBG, BGBl. Nr. 50/1984.
2. Siehe auch § 64 Abs. 1 Z 4.

Schlagworte

Falschmünzerei, Falschgeld

Gesetzesnummer

10002296

Dokumentnummer

NOR40017133

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P232/NOR40017133

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