Bundesrecht konsolidiert

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Strafgesetzbuch § 20b

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 60/1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 20b

Inkrafttretensdatum

01.03.1997

Außerkrafttretensdatum

30.09.2002

Abkürzung

StGB

Index

24/01 Strafgesetzbuch

Text

Verfall

Paragraph 20 b, (1) Vermögenswerte, die der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a,) unterliegen, sind für verfallen zu erklären.

  1. Absatz 2,Vermögenswerte, die aus einer mit Strafe bedrohten Handlung stammen, sind für verfallen zu erklären, wenn die Tat, aus der sie herrühren, auch durch die Gesetze des Tatorts mit Strafe bedroht ist, aber nach den Paragraphen 62 bis 65 nicht den österreichischen Strafgesetzen unterliegt.

Schlagworte

Sanktion, vermögensrechtliche Unrechtsfolge, Gewahrsam, Zurechnung, organisiertes Verbrechen, Mafia, Strohmann, Strohfirma, Durchgriff, objektives Verfahren

Gesetzesnummer

10002296

Dokumentnummer

NOR12039030

Alte Dokumentnummer

N2199660186J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P20b/NOR12039030

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