Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Strafgesetzbuch
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 20b
Inkrafttretensdatum
01.03.1997
Außerkrafttretensdatum
30.09.2002
Abkürzung
StGB
Index
24/01 Strafgesetzbuch
Text
Verfall
§ 20b. (1) Vermögenswerte, die der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation (§ 278a) unterliegen, sind für verfallen zu erklären.Paragraph 20 b, (1) Vermögenswerte, die der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a,) unterliegen, sind für verfallen zu erklären.
(2)Absatz 2,Vermögenswerte, die aus einer mit Strafe bedrohten Handlung stammen, sind für verfallen zu erklären, wenn die Tat, aus der sie herrühren, auch durch die Gesetze des Tatorts mit Strafe bedroht ist, aber nach den §§ 62 bis 65 nicht den österreichischen Strafgesetzen unterliegt.Vermögenswerte, die aus einer mit Strafe bedrohten Handlung stammen, sind für verfallen zu erklären, wenn die Tat, aus der sie herrühren, auch durch die Gesetze des Tatorts mit Strafe bedroht ist, aber nach den Paragraphen 62 bis 65 nicht den österreichischen Strafgesetzen unterliegt.
Schlagworte
Sanktion, vermögensrechtliche Unrechtsfolge, Gewahrsam, Zurechnung,
organisiertes Verbrechen, Mafia, Strohmann, Strohfirma, Durchgriff,
objektives Verfahren
Gesetzesnummer
10002296
Dokumentnummer
NOR12039030
Alte Dokumentnummer
N2199660186J