Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 762 aus 1996,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20 b

Inkrafttretensdatum

01.03.1997

Außerkrafttretensdatum

30.09.2002

Text

Verfall

Paragraph 20 b, (1) Vermögenswerte, die der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a,) unterliegen, sind für verfallen zu erklären.

  1. Absatz 2,Vermögenswerte, die aus einer mit Strafe bedrohten Handlung stammen, sind für verfallen zu erklären, wenn die Tat, aus der sie herrühren, auch durch die Gesetze des Tatorts mit Strafe bedroht ist, aber nach den Paragraphen 62 bis 65 nicht den österreichischen Strafgesetzen unterliegt.