Absatz 2,Vermögenswerte, die aus einer mit Strafe bedrohten Handlung stammen, sind für verfallen zu erklären, wenn die Tat, aus der sie herrühren, auch durch die Gesetze des Tatorts mit Strafe bedroht ist, aber nach den Paragraphen 62 bis 65 nicht den österreichischen Strafgesetzen unterliegt.