Bundesrecht konsolidiert

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Strafgesetzbuch § 20b

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 60/1974 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 20b

Inkrafttretensdatum

01.10.2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2010

Abkürzung

StGB

Index

24/01 Strafgesetzbuch

Text

Verfall

Paragraph 20 b,
  1. Absatz eins,Vermögenswerte, die der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a,) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b,) unterliegen oder als Mittel der Terrorismusfinanzierung (Paragraph 278 d,) bereitgestellt oder gesammelt wurden, sind für verfallen zu erklären.
  2. Absatz 2,Vermögenswerte, die aus einer mit Strafe bedrohten Handlung stammen, sind für verfallen zu erklären, wenn die Tat, aus der sie herrühren, auch durch die Gesetze des Tatorts mit Strafe bedroht ist, aber nach den Paragraphen 62 bis 65 nicht den österreichischen Strafgesetzen unterliegt.

Anmerkung

ÜR: Art. X, BGBl. I Nr. 134/2002

Schlagworte

Sanktion, vermögensrechtliche Unrechtsfolge, Gewahrsam, Zurechnung, organisiertes Verbrechen, Mafia, Strohmann, Strohfirma, Durchgriff, objektives Verfahren

Zuletzt aktualisiert am

28.12.2010

Gesetzesnummer

10002296

Dokumentnummer

NOR40033802

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P20b/NOR40033802

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