Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Strafgesetzbuch
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 208
Inkrafttretensdatum
01.05.2004
Außerkrafttretensdatum
31.07.2013
Abkürzung
StGB
Index
24/01 Strafgesetzbuch
Text
Sittliche Gefährdung von Personen unter sechzehn Jahren
§ 208.Paragraph 208,
(1)Absatz einsWer eine Handlung, die geeignet ist, die sittliche, seelische oder gesundheitliche Entwicklung von Personen unter sechzehn Jahren zu gefährden, vor einer unmündigen Person oder einer seiner Erziehung, Ausbildung oder Aufsicht unterstehenden Person unter sechzehn Jahren vornimmt, um dadurch sich oder einen Dritten geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen, es sei denn, daß nach den Umständen des Falles eine Gefährdung der unmündigen oder Person unter sechzehn Jahren ausgeschlossen ist.
(2)Absatz 2Übersteigt das Alter des Täters im ersten Fall des Abs. 1 das Alter der unmündigen Person nicht um mehr als vier Jahre, so ist der Täter nicht zu bestrafen, es sei denn, die unmündige Person hätte das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet.Übersteigt das Alter des Täters im ersten Fall des Absatz eins, das Alter der unmündigen Person nicht um mehr als vier Jahre, so ist der Täter nicht zu bestrafen, es sei denn, die unmündige Person hätte das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet.
Anmerkung
ÜR: Art. VII,
BGBl. I Nr. 15/2004
Schlagworte
Kind, Jugendlicher, Moral, Seele, Gesundheit, Lehrer, Eltern, Vorgesetzter, sexuell, Erregung, Befriedigung, Jugendschutz
Zuletzt aktualisiert am
12.07.2013
Gesetzesnummer
10002296
Dokumentnummer
NOR40050390