Bundesrecht konsolidiert: Strafgesetzbuch § 208, tagesaktuelle Fassung

Strafgesetzbuch § 208

Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 60/1974 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 208

Inkrafttretensdatum

01.01.2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StGB

Index

24/01 Strafgesetzbuch

Text

Sittliche Gefährdung von Personen unter sechzehn Jahren

Paragraph 208,
  1. Absatz einsWer eine Handlung, die geeignet ist, die sittliche, seelische oder gesundheitliche Entwicklung von Personen unter sechzehn Jahren zu gefährden, vor einer unmündigen Person oder einer seiner Erziehung, Ausbildung oder Aufsicht unterstehenden Person unter sechzehn Jahren vornimmt, um dadurch sich oder einen Dritten geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen, es sei denn, daß nach den Umständen des Falles eine Gefährdung der unmündigen oder Person unter sechzehn Jahren ausgeschlossen ist.
  2. Absatz 2Ebenso ist zu bestrafen, wer, außer dem Fall des Absatz eins,, um sich oder einen Dritten geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen, bewirkt, dass eine unmündige Person eine geschlechtliche Handlung wahrnimmt.
  3. Absatz 3Wer, um sich oder einen Dritten geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen, bewirkt, dass eine unmündige Person eine strafbare Handlung nach den Paragraphen 201 bis 207 oder 207b wahrnimmt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
  4. Absatz 4Übersteigt das Alter des Täters im ersten Fall des Absatz eins und im Absatz 2, das Alter der unmündigen Person nicht um mehr als vier Jahre, so ist der Täter nach Absatz eins und 2 nicht zu bestrafen, es sei denn, die unmündige Person hätte das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet.

Anmerkung

EU: Art. 3, BGBl. I Nr. 116/2013

Schlagworte

Kind, Jugendlicher, Moral, Seele, Gesundheit, Lehrer, Eltern, Vorgesetzter, sexuell, Erregung, Befriedigung, Jugendschutz

Im RIS seit

18.08.2015

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2015

Gesetzesnummer

10002296

Dokumentnummer

NOR40173699

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P208/NOR40173699