Bundesrecht konsolidiert

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Strafgesetzbuch § 208

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 60/1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 599/1988

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 208

Inkrafttretensdatum

01.01.1989

Außerkrafttretensdatum

30.04.2004

Abkürzung

StGB

Index

24/01 Strafgesetzbuch

Text

Sittliche Gefährdung von Personen unter sechzehn Jahren

Paragraph 208, Wer eine Handlung, die geeignet ist, die sittliche, seelische oder gesundheitliche Entwicklung von Personen unter sechzehn Jahren zu gefährden, vor einer unmündigen Person oder einer seiner Erziehung, Ausbildung oder Aufsicht unterstehenden Person unter sechzehn Jahren vornimmt, um dadurch sich oder einen Dritten geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen, es sei denn, daß nach den Umständen des Falles eine Gefährdung der unmündigen oder Person unter sechzehn Jahren ausgeschlossen ist.

Schlagworte

Kind, Jugendlicher, Moral, Seele, Gesundheit, Lehrer, Eltern, Vorgesetzter, sexuell, Erregung, Befriedigung, Jugendschutz

Gesetzesnummer

10002296

Dokumentnummer

NOR12029757

Alte Dokumentnummer

N2197415209T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P208/NOR12029757

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