Bundesrecht konsolidiert

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Strafgesetzbuch § 194

Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 60/1974 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 194

Inkrafttretensdatum

01.08.2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StGB

Index

24/01 Strafgesetzbuch

Text

Verbotene Adoptionsvermittlung

Paragraph 194,
  1. Absatz eins,Wer
    1. Ziffer eins
      bewirkt, dass eine zustimmungsberechtigte Person gegen Gewährung eines Vorteils für sich oder einen Dritten der Adoption einer minderjährigen Person durch eine andere Person zustimmt, oder
    2. Ziffer 2
      sonst als Vermittler die Zustimmung einer zustimmungsberechtigten Person zur Adoption einer minderjährigen Person entgegen Artikel 4, des Haager Übereinkommens über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption, Bundesgesetzblatt Teil 3, 145 aus 1999,, herbeiführt,
    ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
  2. Absatz 2,Handelt der Täter, um sich oder einem Dritten einen Vermögensvorteil zu verschaffen, so ist er mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
  3. Absatz 3,Annehmende und Wahlkinder, zwischen denen die Adoption vermittelt wird, sind nicht als Beteiligte (Paragraph 12, StGB) zu bestrafen.

Anmerkung

ÜR: Art. VII, BGBl. I Nr. 15/2004

Im RIS seit

12.07.2013

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2015

Gesetzesnummer

10002296

Dokumentnummer

NOR40152321

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P194/NOR40152321

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