(3)Absatz 3,Annehmende und Wahlkinder, zwischen denen die Adoption vermittelt wird, sind nicht als Beteiligte (§ 12 StGB) zu bestrafen.Annehmende und Wahlkinder, zwischen denen die Adoption vermittelt wird, sind nicht als Beteiligte (Paragraph 12, StGB) zu bestrafen.