Bundesrecht konsolidiert

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Strafgesetzbuch § 194

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 60/1974 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 194

Inkrafttretensdatum

01.05.2004

Außerkrafttretensdatum

31.07.2013

Abkürzung

StGB

Index

24/01 Strafgesetzbuch

Text

Verbotene Adoptionsvermittlung

Paragraph 194,
  1. Absatz eins,Wer bewirkt, dass eine zustimmungsberechtigte Person gegen Gewährung eines Vorteils für sich oder einen Dritten der Adoption einer minderjährigen Person durch eine andere Person zustimmt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
  2. Absatz 2,Handelt der Täter, um sich oder einem Dritten einen Vermögensvorteil zu verschaffen, so ist er mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
  3. Absatz 3,Annehmende und Wahlkinder, zwischen denen die Adoption vermittelt wird, sind nicht als Beteiligte (Paragraph 12, StGB) zu bestrafen.

Anmerkung

ÜR: Art. VII, BGBl. I Nr. 15/2004

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2013

Gesetzesnummer

10002296

Dokumentnummer

NOR40050385

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P194/NOR40050385

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