Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Strafgesetzbuch
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 194
Inkrafttretensdatum
01.01.1975
Außerkrafttretensdatum
28.02.1997
Abkürzung
StGB
Index
24/01 Strafgesetzbuch
Text
Ehebruch
§ 194. (1) Wer seine oder eine fremde Ehe bricht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.Paragraph 194, (1) Wer seine oder eine fremde Ehe bricht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2)Absatz 2,Der Täter ist nur auf Verlangen des verletzten Ehegatten zu verfolgen. Dieser ist zu einem solchen Verlangen nicht berechtigt, wenn er dem Ehebruch zugestimmt oder ihn absichtlich ermöglicht oder erleichtert hat oder wenn die eheliche Gemeinschaft zur Zeit der Tat seit einem Jahr aufgehoben war. Eine Verzeihung beseitigt das Verfolgungsrecht des Verletzten nur gegenüber dem Beteiligten, dem der Ehebruch verziehen worden ist.
(3)Absatz 3,Die Strafe ist gegen den Ehegatten nicht zu vollstrecken, wenn der verletzte Ehegatte erklärt, weiter mit ihm leben zu wollen.
Anmerkung
Zu Abs. 1 und 2: siehe auch § 47 EheG,
dRGBl. I S 807/1938 (K
GBlÖ Nr. 244/1938).
Schlagworte
Seitensprung, Untreue, Privatanklage, Versöhnung
Gesetzesnummer
10002296
Dokumentnummer
NOR12029743
Alte Dokumentnummer
N2197415195T