Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Strafgesetzbuch
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 181b
Inkrafttretensdatum
01.01.1989
Außerkrafttretensdatum
28.02.1997
Abkürzung
StGB
Index
24/01 Strafgesetzbuch
Text
Umweltgefährdendes Beseitigen von Abfällen und Betreiben von Anlagen
§ 181b. Wer entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag Paragraph 181 b, Wer entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag
Abfälle so behandelt, lagert oder ablagert, abläßt oder sonst beseitigt oder
eine Anlage, die Schadstoffe freisetzt, so betreibt, daß die Gefahr einer Verunreinigung oder Beeinträchtigung nach Art und Umfang des § 180 Abs. 2 entstehen kann, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.eine Anlage, die Schadstoffe freisetzt, so betreibt, daß die Gefahr einer Verunreinigung oder Beeinträchtigung nach Art und Umfang des Paragraph 180, Absatz 2, entstehen kann, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
Anmerkung
1. Vgl. auch BVG
BGBl. Nr. 491/1984.
2. Siehe insbesondere auch GewO 1973,
BGBl. Nr. 50/1974,
WRG,
BGBl. Nr. 215/1959,
AWG,
BGBl. Nr. 325/1990,
LRG-K,
BGBl. Nr. 380/1988,
LRV-K,
BGBl. Nr. 19/1989, sowie
Abfallgesetze der Länder.
Schlagworte
Umweltstrafrecht, Umweltverschmutzung, Luftverschmutzung, Abgase,
Kontamination, Verseuchung, Bescheid, Gesetz, Verordnung, Müll,
Sondermüll, Chemiefabrik, Kraftwerk, Kläranlage
Gesetzesnummer
10002296
Dokumentnummer
NOR12029728
Alte Dokumentnummer
N2197415180T