Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Strafgesetzbuch
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 181b
Inkrafttretensdatum
01.03.1997
Außerkrafttretensdatum
30.06.2006
Abkürzung
StGB
Index
24/01 Strafgesetzbuch
Text
Vorsätzliches umweltgefährdendes Behandeln und Verbringen von
Abfällen
§ 181b. (1) Wer entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag Abfälle so behandelt, lagert oder ablagert, abläßt oder sonst beseitigt, daß dadurch die Gefahr einer Verunreinigung oder Beeinträchtigung nach Art und Umfang des § 180 Abs. 1 oder einer schweren, nachhaltigen und in großem Ausmaß eintretenden Verunreinigung oder sonstigen Beeinträchtigung eines Gewässers, des Bodens oder der Luft entstehen kann, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.Paragraph 181 b, (1) Wer entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag Abfälle so behandelt, lagert oder ablagert, abläßt oder sonst beseitigt, daß dadurch die Gefahr einer Verunreinigung oder Beeinträchtigung nach Art und Umfang des Paragraph 180, Absatz eins, oder einer schweren, nachhaltigen und in großem Ausmaß eintretenden Verunreinigung oder sonstigen Beeinträchtigung eines Gewässers, des Bodens oder der Luft entstehen kann, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2)Absatz 2Ebenso ist zu bestrafen, wer entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag Abfälle, deren ordnungsgemäße Behandlung auf Grund ihrer Art, Beschaffenheit oder Menge zur Vermeidung einer der im Abs. 1 bezeichneten Gefahren erforderlich ist, in das Inland einführt, aus dem Inland ausführt oder durch das Inland durchführt.Ebenso ist zu bestrafen, wer entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag Abfälle, deren ordnungsgemäße Behandlung auf Grund ihrer Art, Beschaffenheit oder Menge zur Vermeidung einer der im Absatz eins, bezeichneten Gefahren erforderlich ist, in das Inland einführt, aus dem Inland ausführt oder durch das Inland durchführt.
Anmerkung
1. Vgl. auch BVG
BGBl. Nr. 491/1984.
2. Siehe insbesondere auch GewO 1973,
BGBl. Nr. 50/1974,
WRG,
BGBl. Nr. 215/1959,
AWG,
BGBl. Nr. 325/1990,
LRG-K,
BGBl. Nr. 380/1988,
LRV-K,
BGBl. Nr. 19/1989, sowie
Abfallgesetze der Länder.
3. Vgl. V (EWG) Nr. 259/93 des Rates vom 1. 2. 1993 zur Überwachung
und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus
der Europäischen Gemeinschaft, ABl. Nr. L 30 vom 6. 2. 1993.
Schlagworte
Umweltstrafrecht, Umweltverschmutzung, Luftverschmutzung, Abgase,
Kontamination, Verseuchung, Bescheid, Gesetz, Verordnung, Müll,
Sondermüll, Chemiefabrik, Giftmüll
Gesetzesnummer
10002296
Dokumentnummer
NOR12039054
Alte Dokumentnummer
N2199660210J