Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 605 aus 1987,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 181 b,

Inkrafttretensdatum

01.01.1989

Außerkrafttretensdatum

28.02.1997

Text

Umweltgefährdendes Beseitigen von Abfällen und Betreiben von Anlagen

Paragraph 181 b, Wer entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag

  1. Ziffer eins
    Abfälle so behandelt, lagert oder ablagert, abläßt oder sonst beseitigt oder
  2. Ziffer 2
    eine Anlage, die Schadstoffe freisetzt, so betreibt, daß die Gefahr einer Verunreinigung oder Beeinträchtigung nach Art und Umfang des Paragraph 180, Absatz 2, entstehen kann, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.