Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Strafgesetzbuch
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 18
Inkrafttretensdatum
01.01.1975
Außerkrafttretensdatum
28.02.1997
Abkürzung
StGB
Index
24/01 Strafgesetzbuch
Text
Dritter Abschnitt
Strafen und vorbeugende Maßnahmen
Freiheitsstrafen
§ 18. (1) Freiheitsstrafen werden auf Lebensdauer oder auf bestimmte Zeit verhängt.Paragraph 18, (1) Freiheitsstrafen werden auf Lebensdauer oder auf bestimmte Zeit verhängt.
(2)Absatz 2Die zeitliche Freiheitsstrafe beträgt mindestens einen Tag und höchstens zwanzig Jahre.
Anmerkung
Das StGB kennt nur mehr eine einheitliche Freiheitsstrafe.
Schlagworte
Haft, Arrest, Kerker, Sanktion
Gesetzesnummer
10002296
Dokumentnummer
NOR12029559
Alte Dokumentnummer
N2197415011T