Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18,

Inkrafttretensdatum

01.01.1975

Außerkrafttretensdatum

28.02.1997

Text

Dritter Abschnitt

Strafen und vorbeugende Maßnahmen

Freiheitsstrafen

Paragraph 18, (1) Freiheitsstrafen werden auf Lebensdauer oder auf bestimmte Zeit verhängt.

  1. Absatz 2Die zeitliche Freiheitsstrafe beträgt mindestens einen Tag und höchstens zwanzig Jahre.