Absatz 2Die zeitliche Freiheitsstrafe beträgt mindestens einen Tag und höchstens zwanzig Jahre.
Strafgesetzbuch
Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,
Paragraph 18,
01.01.1975
28.02.1997
Dritter Abschnitt
Strafen und vorbeugende Maßnahmen
Freiheitsstrafen
Paragraph 18, (1) Freiheitsstrafen werden auf Lebensdauer oder auf bestimmte Zeit verhängt.