Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Strafgesetzbuch
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 18
Inkrafttretensdatum
01.03.1997
Außerkrafttretensdatum
31.12.2010
Abkürzung
StGB
Index
24/01 Strafgesetzbuch
Text
Dritter Abschnitt
Strafen, Abschöpfung der Bereicherung, Verfall und vorbeugende Maßnahmen
Freiheitsstrafen
§ 18.
(1)Absatz einsFreiheitsstrafen werden auf Lebensdauer oder auf bestimmte Zeit verhängt.
(2)Absatz 2Die zeitliche Freiheitsstrafe beträgt mindestens einen Tag und höchstens zwanzig Jahre.
Anmerkung
Das StGB kennt nur mehr eine einheitliche Freiheitsstrafe.
Schlagworte
Haft, Arrest, Kerker, Sanktion
Zuletzt aktualisiert am
28.12.2010
Gesetzesnummer
10002296
Dokumentnummer
NOR12039026
Alte Dokumentnummer
N2199660182J