Fahrlässiges Ansichbringen, Verheimlichen oder Verhandeln von Sachen
§ 165. Wer eine der im § 164 Abs. 1 Z. 1 und 2 mit Strafe bedrohten Handlungen fahrlässig begeht, ist mit Geldstrafe bis zu 60 Tagessätzen zu bestrafen. Paragraph 165, Wer eine der im Paragraph 164, Absatz eins, Ziffer eins und 2 mit Strafe bedrohten Handlungen fahrlässig begeht, ist mit Geldstrafe bis zu 60 Tagessätzen zu bestrafen.