Bundesrecht konsolidiert

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Strafgesetzbuch § 165

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 60/1974 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 165

Inkrafttretensdatum

01.09.2017

Außerkrafttretensdatum

31.08.2021

Abkürzung

StGB

Index

24/01 Strafgesetzbuch

Text

Geldwäscherei

Paragraph 165,
  1. Absatz eins,Wer Vermögensbestandteile, die aus einer mit mehr als einjährigen Freiheitsstrafe bedrohten Handlung oder einem Vergehen nach den Paragraphen 223, 229, 289, 293, 295, oder nach den Paragraphen 27, oder 30 Suchtmittelgesetz herrühren, verbirgt oder ihre Herkunft verschleiert, insbesondere, indem er im Rechtsverkehr über den Ursprung oder die wahre Beschaffenheit dieser Vermögensbestandteile, das Eigentum oder sonstige Rechte an ihnen, die Verfügungsbefugnis über sie, ihre Übertragung oder darüber, wo sie sich befinden, falsche Angaben macht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
  2. Absatz 2,Ebenso ist zu bestrafen, wer wissentlich Vermögensbestandteile an sich bringt, verwahrt, anlegt, verwaltet, umwandelt, verwertet oder einem Dritten überträgt, die aus einer in Absatz eins, genannten mit Strafe bedrohten Handlung eines anderen stammen.
  3. Absatz 3,Ebenso ist zu bestrafen, wer wissentlich der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a,) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b,) unterliegende Vermögensbestandteile in deren Auftrag oder Interesse an sich bringt, verwahrt, anlegt, verwaltet, umwandelt, verwertet oder einem Dritten überträgt.
  4. Absatz 4,Wer die Tat in Bezug auf einen 50 000 Euro übersteigenden Wert oder als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begeht, die sich zur fortgesetzten Geldwäscherei verbunden hat, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
  5. Absatz 5,Ein Vermögensbestandteil rührt aus einer strafbaren Handlung her, wenn ihn der Täter der strafbaren Handlung durch die Tat erlangt oder für ihre Begehung empfangen hat oder wenn sich in ihm der Wert des ursprünglich erlangten oder empfangenen Vermögenswertes verkörpert.

Anmerkung

1. ÜR: Art. VII, BGBl. I Nr. 109/2007
2. EG/EU: Art. 3, BGBl. I Nr. 117/2017
3. Tätige Reue ist möglich (§ 165a)

Schlagworte

Ersatzhehlerei, Schwarzgeld, Eingangsabgabe

Im RIS seit

31.07.2017

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2021

Gesetzesnummer

10002296

Dokumentnummer

NOR40194046

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P165/NOR40194046

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