Strafgesetzbuch
Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,
Paragraph 165
01.01.1975
30.09.1993
Fahrlässiges Ansichbringen, Verheimlichen oder Verhandeln von Sachen
Paragraph 165, Wer eine der im Paragraph 164, Absatz eins, Ziffer eins und 2 mit Strafe bedrohten Handlungen fahrlässig begeht, ist mit Geldstrafe bis zu 60 Tagessätzen zu bestrafen.