Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Strafgesetzbuch § 153e

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 60/1974 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 153e

Inkrafttretensdatum

01.03.2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Abkürzung

StGB

Index

24/01 Strafgesetzbuch

Text

Organisierte Schwarzarbeit

Paragraph 153 e, (1) Wer gewerbsmäßig

  1. Ziffer eins
    Personen zur selbstständigen oder unselbstständigen Erwerbstätigkeit ohne die erforderliche Anmeldung zur Sozialversicherung oder ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung anwirbt, vermittelt oder überlässt,
  2. Ziffer 2
    eine größere Zahl illegal erwerbstätiger Personen (Ziffer eins,) beschäftigt oder mit der selbstständigen Durchführung von Arbeiten beauftragt oder
  3. Ziffer 3
    in einer Verbindung einer größeren Zahl illegal erwerbstätiger Personen (Ziffer eins,) führend tätig ist,
ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
  1. Absatz 2Nach Absatz eins, ist auch zu bestrafen, wer eine der dort genannten Handlungen als leitender Angestellter (Paragraph 309, StGB) einer juristischen Person oder einer Personengemeinschaft ohne Rechtspersönlichkeit begeht.

Anmerkung

ÜR: Art. III und VI, BGBl. I Nr. 152/2004

Gesetzesnummer

10002296

Dokumentnummer

NOR40059915

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P153e/NOR40059915

Navigation im Suchergebnis