Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 2004,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 153 e

Inkrafttretensdatum

01.03.2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Text

Organisierte Schwarzarbeit

Paragraph 153 e, (1) Wer gewerbsmäßig

  1. Ziffer eins
    Personen zur selbstständigen oder unselbstständigen Erwerbstätigkeit ohne die erforderliche Anmeldung zur Sozialversicherung oder ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung anwirbt, vermittelt oder überlässt,
  2. Ziffer 2
    eine größere Zahl illegal erwerbstätiger Personen (Ziffer eins,) beschäftigt oder mit der selbstständigen Durchführung von Arbeiten beauftragt oder
  3. Ziffer 3
    in einer Verbindung einer größeren Zahl illegal erwerbstätiger Personen (Ziffer eins,) führend tätig ist,
ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
  1. Absatz 2,Nach Absatz eins, ist auch zu bestrafen, wer eine der dort genannten Handlungen als leitender Angestellter (Paragraph 309, StGB) einer juristischen Person oder einer Personengemeinschaft ohne Rechtspersönlichkeit begeht.