(2)Absatz 2Nach Abs. 1 ist auch zu bestrafen, wer eine der dort genannten Handlungen als leitender Angestellter (§ 306a StGB) einer juristischen Person oder einer Personengemeinschaft ohne Rechtspersönlichkeit begeht.Nach Absatz eins, ist auch zu bestrafen, wer eine der dort genannten Handlungen als leitender Angestellter (Paragraph 306 a, StGB) einer juristischen Person oder einer Personengemeinschaft ohne Rechtspersönlichkeit begeht.