Bundesrecht konsolidiert

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Strafgesetzbuch § 153d

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 60/1974 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 153d

Inkrafttretensdatum

01.09.2009

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015

Abkürzung

StGB

Index

24/01 Strafgesetzbuch

Text

Betrügerisches Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen und Zuschlägen nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz

Paragraph 153 d,
  1. Absatz eins,Wer als Dienstgeber Beiträge zur Sozialversicherung dem berechtigten Versicherungsträger oder Zuschläge nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse betrügerisch vorenthält, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. Betrügerisch handelt, wer schon die Anmeldung zur Sozialversicherung oder die Meldung bei der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse mit dem Vorsatz vorgenommen hat, keine ausreichenden Beiträge oder Zuschläge zu leisten.
  2. Absatz 2,Wer Beiträge oder Zuschläge in einem 50 000 Euro übersteigenden Ausmaß vorenthält, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
  3. Absatz 3,Nach Absatz eins und 2 ist gleich einem Dienstgeber zu bestrafen, wer die Tat als leitender Angestellter (Paragraph 74, Absatz 3,) einer juristischen Person oder einer Personengemeinschaft ohne Rechtspersönlichkeit, oder zwar ohne Einverständnis mit dem Dienstgeber, aber als dessen leitender Angestellter (Paragraph 74, Absatz 3,) begeht.

Anmerkung

ÜR: Art. III und VI, BGBl. I Nr. 152/2004; Art. VII, BGBl. I Nr. 109/2007; Art. 4, BGBl. I Nr. 98/2009.

Im RIS seit

06.10.2009

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2015

Gesetzesnummer

10002296

Dokumentnummer

NOR40110123

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P153d/NOR40110123

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