Bundesrecht konsolidiert

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Strafgesetzbuch § 153d

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 60/1974 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 153d

Inkrafttretensdatum

01.03.2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Abkürzung

StGB

Index

24/01 Strafgesetzbuch

Text

Betrügerisches Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen und

Zuschlägen nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz

Paragraph 153 d, (1) Wer als Dienstgeber Beiträge zur Sozialversicherung dem berechtigten Versicherungsträger oder Zuschläge nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse betrügerisch vorenthält, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. Betrügerisch handelt, wer schon die Anmeldung zur Sozialversicherung oder die Meldung bei der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse mit dem Vorsatz vorgenommen hat, keine ausreichenden Beiträge oder Zuschläge zu leisten.

  1. Absatz 2,Wer Beiträge oder Zuschläge in einem 50 000 Euro übersteigenden Ausmaß vorenthält, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
  2. Absatz 3,Nach Absatz eins und 2 ist gleich einem Dienstgeber zu bestrafen, wer die Tat als leitender Angestellter (Paragraph 309,) einer juristischen Person oder einer Personengemeinschaft ohne Rechtspersönlichkeit, oder zwar ohne Einverständnis mit dem Dienstgeber, aber als dessen leitender Angestellter (Paragraph 309,) begeht.

Anmerkung

ÜR: Art. III und VI, BGBl. I Nr. 152/2004

Gesetzesnummer

10002296

Dokumentnummer

NOR40059914

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P153d/NOR40059914

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