(3)Absatz 3,Nach Abs. 1 und 2 ist gleich einem Dienstgeber zu bestrafen, wer die Tat als leitender Angestellter (§ 306a) einer juristischen Person oder einer Personengemeinschaft ohne Rechtspersönlichkeit, oder zwar ohne Einverständnis mit dem Dienstgeber, aber als dessen leitender Angestellter (§ 306a) begeht.Nach Absatz eins und 2 ist gleich einem Dienstgeber zu bestrafen, wer die Tat als leitender Angestellter (Paragraph 306 a,) einer juristischen Person oder einer Personengemeinschaft ohne Rechtspersönlichkeit, oder zwar ohne Einverständnis mit dem Dienstgeber, aber als dessen leitender Angestellter (Paragraph 306 a,) begeht.