Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Betriebsratsfonds-Verordnung 1974
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
17.08.1974
Außerkrafttretensdatum
Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Text
§ 2.Paragraph 2,
Der Betriebsinhaber hat die Umlagen vom Arbeitsentgelt einzubehalten und die einbehaltenen Beträge bei jeder Lohn- oder Gehaltsauszahlung (Überweisung) an den Betriebsratsfonds (§ 3) abzuführen. Der Betriebsrat hat dem Betriebsinhaber die Stelle, an die die einbehaltenen Beträge zu überweisen bzw. einzuzahlen sind, schriftlich bekanntzugeben. Der Betriebsinhaber hat die Umlagen vom Arbeitsentgelt einzubehalten und die einbehaltenen Beträge bei jeder Lohn- oder Gehaltsauszahlung (Überweisung) an den Betriebsratsfonds (Paragraph 3,) abzuführen. Der Betriebsrat hat dem Betriebsinhaber die Stelle, an die die einbehaltenen Beträge zu überweisen bzw. einzuzahlen sind, schriftlich bekanntzugeben.
Schlagworte
Lohnauszahlung
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2016
Gesetzesnummer
10008336
Dokumentnummer
NOR12097418
Alte Dokumentnummer
N6197427971L