Kurztitel

Betriebsratsfonds-Verordnung 1974

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 524 aus 1974,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

17.08.1974

Text

Paragraph 2,

Der Betriebsinhaber hat die Umlagen vom Arbeitsentgelt einzubehalten und die einbehaltenen Beträge bei jeder Lohn- oder Gehaltsauszahlung (Überweisung) an den Betriebsratsfonds (Paragraph 3,) abzuführen. Der Betriebsrat hat dem Betriebsinhaber die Stelle, an die die einbehaltenen Beträge zu überweisen bzw. einzuzahlen sind, schriftlich bekanntzugeben.