nach Maßgabe des § 11 Abs. 3 mit der Auflösung der Personengesellschaft des Handelsrechtes, wenn keine Liquidation stattfindet, sonst im Zeitpunkte der Beendigung der Liquidation;nach Maßgabe des Paragraph 11, Absatz 3, mit der Auflösung der Personengesellschaft des Handelsrechtes, wenn keine Liquidation stattfindet, sonst im Zeitpunkte der Beendigung der Liquidation;