Kurztitel

Gewerbeordnung 1973

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1974,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 85

Inkrafttretensdatum

01.08.1974

Außerkrafttretensdatum

31.12.1988

Abkürzung

GewO 1973

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

9. Endigung und Ruhen von Gewerbeberechtigungen

Paragraph 85,

Die Gewerbeberechtigung endigt

  1. Ziffer eins
    mit dem Tod der natürlichen Person, im Falle von Fortbetrieben (Paragraphen 41 bis 45) erst mit der Endigung des Fortbetriebsrechtes;
  2. Ziffer 2
    wenn die Eintragung einer Personengesellschaft des Handelsrechtes in das Handelsregister versagt worden ist oder die Personengesellschaft der Bezirksverwaltungsbehörde, bei konzessionierten Gewerben der zur Erteilung der Konzession zuständigen Behörde, nicht innerhalb der gesetzten Frist die Eintragung in das Handelsregister nachgewiesen hat (Paragraph 10,);
  3. Ziffer 3
    mit dem Untergang der juristischen Person (Paragraph 11, Absatz eins,);
  4. Ziffer 4
    insoweit sich der Wirkungsbereich der juristischen Person ändert (Paragraph 11, Absatz 2,);
  5. Ziffer 5
    nach Maßgabe des Paragraph 11, Absatz 3, mit der Auflösung der Personengesellschaft des Handelsrechtes, wenn keine Liquidation stattfindet, sonst im Zeitpunkte der Beendigung der Liquidation;
  6. Ziffer 6
    mit Ablauf von sechs Monaten nach dem Ausscheiden des letzten Mitgesellschafters aus einer Personengesellschaft des Handelsrechtes, wenn deren Gewerbe von einem der Gesellschafter als Einzelkaufmann weiter ausgeübt wird und nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem Ausscheiden des letzten Mitgesellschafters ein Gesellschafter in das Geschäft eintritt (Paragraph 11, Absatz 4,);
  7. Ziffer 7
    nach Ablauf von sechs Monaten nach der Eintragung der im Paragraph 11, Absatz 5 bis 7 angeführten rechtserheblichen Umstände in das Handelsregister;
  8. Ziffer 8
    mit dem Ausschluß von der Ausübung des Gewerbes gemäß Paragraph 13,;
  9. Ziffer 9
    mit der Zurücklegung der Gewerbeberechtigung, im Falle von Fortbetrieben gemäß Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 mit der Zurücklegung des Fortbetriebsrechtes;
  10. Ziffer 10
    mit der Entziehung der Gewerbeberechtigung durch die Behörde (Paragraphen 87 bis 89 und 91);
  11. Ziffer 11
    durch das Urteil eines Gerichtes (Paragraph 90,);
  12. Ziffer 12
    mit der Untersagung der Ausübung des in der Form eines Industriebetriebes angemeldeten Gewerbes (Paragraph 347, Absatz eins,);
  13. Ziffer 13
    mit der Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend die Erteilung einer Konzession (Paragraphen 69 und 70 AVG 1950), mit der Nichtigerklärung eines Bescheides (Paragraph 363, Absatz eins,) oder in den sonst gesetzlich vorgesehenen Fällen;
  14. Ziffer 14
    mit Zeitablauf oder mit Eintritt einer auflösenden Bedingung.

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2023

Gesetzesnummer

10006402

Dokumentnummer

NOR12070068

alte Dokumentnummer

N5197418467S