Bundesrecht konsolidiert

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Gewerbeordnung 1973 § 85

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1973

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 50/1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 85

Inkrafttretensdatum

01.01.1991

Außerkrafttretensdatum

30.06.1993

Abkürzung

GewO 1973

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

9. Endigung und Ruhen von Gewerbeberechtigungen

Paragraph 85,

Die Gewerbeberechtigung endigt

  1. Ziffer eins
    mit dem Tod der natürlichen Person, im Falle von Fortbetrieben (Paragraphen 41 bis 45) erst mit der Endigung des Fortbetriebsrechtes;
  2. Ziffer 2
    wenn die Eintragung einer Personengesellschaft des Handelsrechtes in das Firmenbuch versagt worden ist oder die Personengesellschaft der Bezirksverwaltungsbehörde, bei konzessionierten Gewerben der zur Erteilung der Konzession zuständigen Behörde, nicht innerhalb der gesetzten Frist die Eintragung in das Firmenbuch nachgewiesen hat (Paragraph 10,);
  3. Ziffer 3
    mit dem Untergang der juristischen Person (Paragraph 11, Absatz eins,);
  4. Ziffer 4
    nach Maßgabe des Paragraph 11, Absatz 3, mit der Auflösung der Personengesellschaft des Handelsrechtes, wenn keine Liquidation stattfindet, sonst im Zeitpunkte der Beendigung der Liquidation;
  5. Ziffer 5
    mit Ablauf von sechs Monaten nach dem Ausscheiden des letzten Mitgesellschafters aus einer Personengesellschaft des Handelsrechtes, wenn deren Gewerbe von einem der Gesellschafter weiter ausgeübt wird und nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem Ausscheiden des letzten Mitgesellschafters ein Gesellschafter in das Geschäft eintritt (Paragraph 11, Absatz 4,);
  6. Ziffer 6
    nach Ablauf von sechs Monaten nach der Eintragung der im Paragraph 11, Absatz 5 bis 8 angeführten rechtserheblichen Umstände in das Firmenbuch;
  7. Ziffer 7
    mit dem Ausschluß von der Ausübung des Gewerbes gemäß Paragraph 13,;
  8. Ziffer 8
    mit der Zurücklegung der Gewerbeberechtigung, im Falle von Fortbetrieben gemäß Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 mit der Zurücklegung des Fortbetriebsrechtes;
  9. Ziffer 9
    mit der Entziehung der Gewerbeberechtigung durch die Behörde (Paragraphen 87 bis 89 und 91);
  10. Ziffer 10
    durch das Urteil eines Gerichtes (Paragraph 90,);
  11. Ziffer 11
    mit der Untersagung der Ausübung des in der Form eines Industriebetriebes angemeldeten Gewerbes (Paragraph 347, Absatz eins,);
  12. Ziffer 12
    mit der Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend die Erteilung einer Konzession (Paragraphen 69 und 70 AVG 1950), mit der Nichtigerklärung eines Bescheides (Paragraph 363, Absatz eins,) oder in den sonst gesetzlich vorgesehenen Fällen;
  13. Ziffer 13
    mit Zeitablauf oder mit Eintritt einer auflösenden Bedingung.

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2023

Gesetzesnummer

10006402

Dokumentnummer

NOR12077501

Alte Dokumentnummer

N5199112330H

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/50/P85/NOR12077501

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