Bundesrecht konsolidiert

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Gewerbeordnung 1973 § 346

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1973

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 50/1974 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 194/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 346

Inkrafttretensdatum

01.07.1993

Außerkrafttretensdatum

18.03.1994

Abkürzung

GewO 1973

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

d) Nachsichtsverfahren

Paragraph 346,
  1. Absatz eins,Für die Erteilung einer Nachsicht ist zuständig:
    1. Ziffer eins
      der Landeshauptmann in den Fällen einer Nachsicht
      1. Litera a
        vom Befähigungsnachweis (Paragraph 28, Absatz eins bis 5 und 7) für bewilligungspflichtige gebundene Gewerbe (Paragraph 128,) sowie für Handwerke und für gebundene Gewerbe, bei denen die Prüfung vor einer vom Landeshauptmann zu bestellenden Kommission abzulegen ist,
      2. Litera b
        von den Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung im Sinne des Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 3, (Paragraph 28, Absatz 6,), wenn die Prüfung vor einer vom Landeshauptmann zu bestellenden Kommission abzulegen ist,
      3. Litera c
        vom Ausschluß von der Gewerbeausübung gemäß Paragraphen 26 und 27;
    2. Ziffer 2
      die Bezirksverwaltungsbehörde in allen sonstigen Nachsichtsfällen.
  2. Absatz 2,Das Nachsichtsansuchen kann bei bewilligungspflichtigen gebundenen Gewerben (Paragraph 128,) zugleich mit dem Ansuchen um Erteilung der Bewilligung (Paragraph 341, Absatz eins,) oder um Genehmigung (Paragraph 341, Absatz 2 und 3) eingebracht werden.
  3. Absatz 3,Im Nachsichtsverfahren gemäß Paragraphen 26 bis 28 hat die Behörde die zuständige Gliederung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft unter Anschluß der vorgelegten Belege aufzufordern, innerhalb einer Frist von sechs Wochen ein Gutachten abzugeben; eine solche Aufforderung hat zu entfallen, wenn das Gutachten bereits vorliegt. Handelt es sich um ein Gewerbe, das die Mitgliedschaft zu einem Gremium der Sektion Handel der Kammer der gewerblichen Wirtschaft begründet, so ist die Sektion Handel die zuständige Gliederung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft.
  4. Absatz 4,Gegen einen Bescheid, mit dem eine Nachsicht von dem zur Ausübung von Handwerken oder gebundenen Gewerben vorgeschriebenen Befähigungsnachweis erteilt worden ist, steht der zuständigen Gliederung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft das Recht der Berufung zu, wenn die Entscheidung ihrem fristgerecht abgegebenen Gutachten widerspricht oder wenn sie nicht gehört worden ist.

    Anmerkung, Absatz 5 und 6 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1993,)

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 29/1993

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2023

Gesetzesnummer

10006402

Dokumentnummer

NOR12080742

Alte Dokumentnummer

N5199324959J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/50/P346/NOR12080742

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