der Landeshauptmann in den Fällen einer Nachsicht vom Befähigungsnachweis (§ 28 Abs. 1 bis 5 und 7) für die übrigen konzessionierten Gewerbe, für Handwerke und für gebundene Gewerbe gemäß § 103 Abs. 1 lit. a, in den Fällen einer Nachsicht von den Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Konzessionsprüfung (§ 28 Abs. 6), in den Fällen einer Nachsicht vom Befähigungsnachweis gemäß § 28a, in den Fällen einer Nachsicht vom Ausschluß von der Gewerbeausübung gemäß §§ 26 und 27 sowie in den Fällen einer Nachsicht von der Verpflichtung zur Bestellung eines Geschäftsführers (§ 41 Abs. 4) für die Fortführung eines konzessionierten Gewerbes, zu dessen Erteilung der Landeshauptmann zuständig ist;der Landeshauptmann in den Fällen einer Nachsicht vom Befähigungsnachweis (Paragraph 28, Absatz eins bis 5 und 7) für die übrigen konzessionierten Gewerbe, für Handwerke und für gebundene Gewerbe gemäß Paragraph 103, Absatz eins, Litera a,, in den Fällen einer Nachsicht von den Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Konzessionsprüfung (Paragraph 28, Absatz 6,), in den Fällen einer Nachsicht vom Befähigungsnachweis gemäß Paragraph 28 a,, in den Fällen einer Nachsicht vom Ausschluß von der Gewerbeausübung gemäß Paragraphen 26 und 27 sowie in den Fällen einer Nachsicht von der Verpflichtung zur Bestellung eines Geschäftsführers (Paragraph 41, Absatz 4,) für die Fortführung eines konzessionierten Gewerbes, zu dessen Erteilung der Landeshauptmann zuständig ist;