Bundesrecht konsolidiert

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Gewerbeordnung 1973 § 346

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1973

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 50/1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 619/1981

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 346

Inkrafttretensdatum

01.02.1982

Außerkrafttretensdatum

31.12.1988

Abkürzung

GewO 1973

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

d) Nachsichtsverfahren

Paragraph 346,
  1. Absatz eins,Für die Erteilung einer Nachsicht ist zuständig:
    1. Ziffer eins
      der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie, sofern es sich um die Nachsicht vom Befähigungsnachweis (Paragraph 28, Absatz eins bis 5 und 7) für ein konzessioniertes Gewerbe oder um die Nachsicht von der Verpflichtung zur Bestellung eines Geschäftsführers (Paragraph 41, Absatz 4,) für die Fortführung eines konzessionierten Gewerbes handelt und der Bundesminister die für die Erteilung der Konzession zuständige Behörde ist;
    2. Ziffer 2
      der Landeshauptmann in den Fällen einer Nachsicht vom Befähigungsnachweis (Paragraph 28, Absatz eins bis 5 und 7) für die übrigen konzessionierten Gewerbe, für Handwerke und für gebundene Gewerbe gemäß Paragraph 103, Absatz eins, Litera a,, in den Fällen einer Nachsicht von den Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Konzessionsprüfung (Paragraph 28, Absatz 6,), in den Fällen einer Nachsicht vom Ausschluß von der Gewerbeausübung gemäß Paragraphen 26 und 27 sowie in den Fällen einer Nachsicht von der Verpflichtung zur Bestellung eines Geschäftsführers (Paragraph 41, Absatz 4,) für die Fortführung eines konzessionierten Gewerbes, zu dessen Erteilung der Landeshauptmann zuständig ist;
    3. Ziffer 3
      die Bezirksverwaltungsbehörde in allen sonstigen Nachsichtsfällen.
  2. Absatz 2,Das Nachsichtsansuchen kann bei konzessionierten Gewerben zugleich mit dem Ansuchen um Erteilung der Konzession (Paragraph 341, Absatz eins,) oder um Genehmigung (Paragraph 341, Absatz 3 und 4) eingebracht werden.
  3. Absatz 3,Vor der Erteilung einer Nachsicht gemäß Paragraphen 26 bis 28 hat die Behörde die zuständige Gliederung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft unter Anschluß der vorgelegten Belege aufzufordern, innerhalb einer Frist von sechs Wochen ein Gutachten abzugeben; eine solche Aufforderung hat zu entfallen, wenn das Gutachten bereits vorliegt. Handelt es sich um ein Gewerbe, das die Mitgliedschaft zu einem Gremium der Sektion Handel der Kammer der gewerblichen Wirtschaft begründet, so ist die Sektion Handel die zuständige Gliederung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft.
  4. Absatz 4,Gegen einen Bescheid, mit dem eine Nachsicht von dem zur Ausübung von Handwerken, gebundenen oder konzessionierten Gewerben vorgeschriebenen Befähigungsnachweis erteilt worden ist, steht der zuständigen Gliederung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft das Recht der Berufung zu, wenn die Entscheidung ihrem fristgerecht abgegebenen Gutachten widerspricht oder wenn sie nicht gehört worden ist.
  5. Absatz 5,In den Fällen, in denen gemäß Absatz eins, Ziffer 3, die Bezirksverwaltungsbehörde für die Erteilung einer Nachsicht zuständig ist, geht der administrative Instanzenzug bis zum Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie, wenn der Landeshauptmann als Rechtsmittelbehörde die Entscheidung der Bezirksverwaltungsbehörde über ein Ansuchen um eine Nachsicht vom vorgeschriebenen Befähigungsnachweis nicht bestätigt hat.

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2023

Gesetzesnummer

10006402

Dokumentnummer

NOR12070333

Alte Dokumentnummer

N5197418732S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/50/P346/NOR12070333

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