Bundesrecht konsolidiert

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Gewerbeordnung 1973 § 201

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1973

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 50/1974

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 201

Inkrafttretensdatum

01.08.1974

Außerkrafttretensdatum

30.06.1993

Abkürzung

GewO 1973

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Hinzunahme von Betriebsräumen oder von allfälligen sonstigen Betriebsflächen

Paragraph 201,

Die Hinzunahme von Betriebsräumen oder von sonstigen Betriebsflächen zu den genehmigten Betriebsräumen und allfälligen sonstigen Betriebsflächen ohne eine Erweiterung der Berechtigungen gemäß Paragraph 189, Absatz eins, bedarf einer Genehmigung der Behörde. Diese Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 193, vorliegen. Paragraph 25, Absatz 3, gilt für eine solche Genehmigung sinngemäß. Für das Verfahren gelten die Vorschriften für die Erteilung der Konzession für ein Gastgewerbe sinngemäß.

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2023

Gesetzesnummer

10006402

Dokumentnummer

NOR12070184

Alte Dokumentnummer

N5197418583S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/50/P201/NOR12070184

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