Gewerbeordnung 1973
Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1974,
BG
Paragraph 201
01.08.1974
30.06.1993
GewO 1973
50/01 Gewerbeordnung
Die Hinzunahme von Betriebsräumen oder von sonstigen Betriebsflächen zu den genehmigten Betriebsräumen und allfälligen sonstigen Betriebsflächen ohne eine Erweiterung der Berechtigungen gemäß Paragraph 189, Absatz eins, bedarf einer Genehmigung der Behörde. Diese Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 193, vorliegen. Paragraph 25, Absatz 3, gilt für eine solche Genehmigung sinngemäß. Für das Verfahren gelten die Vorschriften für die Erteilung der Konzession für ein Gastgewerbe sinngemäß.
07.06.2023
10006402
NOR12070184
N5197418583S