Bundesrecht konsolidiert

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Gewerbeordnung 1973 § 201

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1973

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 50/1974 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 194/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 201

Inkrafttretensdatum

01.07.1993

Außerkrafttretensdatum

18.03.1994

Abkürzung

GewO 1973

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Vermieten von Waffen

Tätigkeiten außerhalb von Betriebsstätten

Paragraph 201,
  1. Absatz eins,Das Vermieten von militärischen Waffen ist außer in den Fällen des Absatz 3, unzulässig.
  2. Absatz 2,Die Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung, das Feilbieten und der Verkauf von Waffen und Munition sowie das Vermieten von nichtmilitärischen Waffen außerhalb der Betriebsstätten (Werkstätten oder Verkaufslokale) ist außer in den Fällen des Paragraph 192, Absatz 2, Ziffer 5, unzulässig.
  3. Absatz 3,Das Vermieten und die Instandsetzung von Schußwaffen sowie der Verkauf des dazugehörigen Schießbedarfes auf behördlich genehmigten Schießstätten ist den gemäß Paragraph 192, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, b, oder c oder Ziffer 2, Litera a, oder b berechtigten Gewerbetreibenden gestattet.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 29/1993

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2023

Gesetzesnummer

10006402

Dokumentnummer

NOR12080622

Alte Dokumentnummer

N5199324839J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/50/P201/NOR12080622

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