(3)Absatz 3,Das Vermieten und die Instandsetzung von Schußwaffen sowie der Verkauf des dazugehörigen Schießbedarfes auf behördlich genehmigten Schießstätten ist den gemäß § 192 Abs. 1 Z 1 lit. a, b oder c oder Z 2 lit. a oder b berechtigten Gewerbetreibenden gestattet.Das Vermieten und die Instandsetzung von Schußwaffen sowie der Verkauf des dazugehörigen Schießbedarfes auf behördlich genehmigten Schießstätten ist den gemäß Paragraph 192, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, b, oder c oder Ziffer 2, Litera a, oder b berechtigten Gewerbetreibenden gestattet.