(1)Absatz eins,Gastgewerbetreibende, die zur Ausübung einer Konzession mit der Berechtigung gemäß § 189 Abs. 1 Z. 1 oder mit der Berechtigung gemäß § 189 Abs. 1 Z. 2 berechtigt sind, sind auch berechtigt, Waren des üblichen Reisebedarfes, wie Treib- und Schmierstoffe, Toiletteartikel, Badeartikel, Fotoverbrauchsmaterial, Ansichtskarten, übliche Reiseandenken (§ 105) und die im § 111 Z 2 und 3 angeführten Druckwerke zu verkaufen.Gastgewerbetreibende, die zur Ausübung einer Konzession mit der Berechtigung gemäß Paragraph 189, Absatz eins, Ziffer eins, oder mit der Berechtigung gemäß Paragraph 189, Absatz eins, Ziffer 2, berechtigt sind, sind auch berechtigt, Waren des üblichen Reisebedarfes, wie Treib- und Schmierstoffe, Toiletteartikel, Badeartikel, Fotoverbrauchsmaterial, Ansichtskarten, übliche Reiseandenken (Paragraph 105,) und die im Paragraph 111, Ziffer 2 und 3 angeführten Druckwerke zu verkaufen.