Kurztitel

Gewerbeordnung 1973

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1988,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 191

Inkrafttretensdatum

01.01.1989

Außerkrafttretensdatum

30.06.1993

Abkürzung

GewO 1973

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Rechte

Paragraph 191,

  1. Absatz eins,Gastgewerbetreibende, die zur Ausübung einer Konzession mit der Berechtigung gemäß Paragraph 189, Absatz eins, Ziffer eins, oder mit der Berechtigung gemäß Paragraph 189, Absatz eins, Ziffer 2, berechtigt sind, sind auch berechtigt, Waren des üblichen Reisebedarfes, wie Treib- und Schmierstoffe, Toiletteartikel, Badeartikel, Fotoverbrauchsmaterial, Ansichtskarten, übliche Reiseandenken (Paragraph 105,) und die im Paragraph 111, Ziffer 2 und 3 angeführten Druckwerke zu verkaufen.
  2. Absatz 2,Gastgewerbetreibende, die zur Ausübung einer Konzession mit der Berechtigung gemäß Paragraph 189, Absatz eins, Ziffer 2, berechtigt sind, sind auch zum Verkauf von nichtangerichteten kalten Speisen, von halbfertigen Speisen, von Lebensmitteln, die in ihrem Gastgewerbebetrieb verwendet werden, und von Reiseproviant berechtigt.
  3. Absatz 3,Bei der Ausübung der Rechte gemäß Absatz eins und 2 muß der Charakter des Betriebes als Gastgewerbebetrieb gewahrt bleiben und es dürfen keine zusätzlichen Hilfskräfte und keine zusätzlichen Räumlichkeiten verwendet werden. Bei der Ausübung der Rechte gemäß Absatz eins, ist außerdem eine straßenseitige Schaustellung der Waren verboten.
  4. Absatz 4,Gastgewerbetreibende sind auch zum Halten von Spielen berechtigt, wenn der Charakter des Betriebes als Gastgewerbebetrieb gewahrt bleibt.
  5. Absatz 5,Gastgewerbetreibende, die zur Ausübung einer Konzession mit der Berechtigung gemäß Paragraph 189, Absatz eins, Ziffer 3, oder mit der Berechtigung gemäß Paragraph 189, Absatz eins, Ziffer 4, berechtigt sind, sind im Rahmen ihrer Konzession auch berechtigt, Getränke in handelsüblich verschlossenen Gefäßen zu verkaufen.
  6. Absatz 6,Gastgewerbetreibende, die zur Ausübung einer Konzession mit der Berechtigung gemäß Paragraph 189, Absatz eins, Ziffer 3, oder mit der Berechtigung gemäß Paragraph 189, Absatz eins, Ziffer 4, berechtigt sind, sind auch berechtigt, kohlensäurehältiges Wasser für den Bedarf ihrer Gäste zu erzeugen. Bei der Ausübung dieser Tätigkeit unterliegen diese Gastgewerbetreibenden jenen Vorschriften, die für die zur Erzeugung kohlensäurehältiger Getränke berechtigten Gewerbetreibenden (Paragraph 103, Absatz eins, Litera b, Ziffer 11,) gelten.
  7. Absatz 7,Gastgewerbetreibende sind auch berechtigt, Fahrzeuge ihrer Gäste einzustellen und Sportgeräte an ihre Gäste zu vermieten. Sie sind ferner auch zum Verleihen von Druckwerken an ihre Gäste und zum Halten von Leseräumen für diese berechtigt.
  8. Absatz 8,Die Absatz eins bis 7 gelten nicht für Gastgewerbetreibende mit einer im Sinne des Paragraph 193, Absatz 3, zweiter Satz beschränkten Konzession. Diese Gastgewerbetreibenden sind jedoch berechtigt, im Rahmen ihrer Konzession warme und kalte angerichtete Speisen sowie Getränke sowohl in handelsüblich verschlossenen als auch in unverschlossenen Gefäßen zu verkaufen; sie sind weiters auch zum Verkauf von handelsüblich verpackten Lebensmitteln, die ohne Zubereitung zum Verzehren geeignet sind, sowie von Brot und Gebäck berechtigt. Bei der Ausübung dieser Rechte muß der Charakter des Betriebes als Verabreichungs- und Ausschankbetrieb gewahrt bleiben; es dürfen hiefür keine zusätzlichen Hilfskräfte verwendet werden.

Schlagworte

Treibstoff, Verabreichungsbetrieb

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2023

Gesetzesnummer

10006402

Dokumentnummer

NOR12075779

alte Dokumentnummer

N5198811436J