Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Gewerbeordnung 1973
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 191
Inkrafttretensdatum
01.07.1993
Außerkrafttretensdatum
18.03.1994
Abkürzung
GewO 1973
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Zuständigkeit
§ 191.Paragraph 191,
Falls in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt wird, ist für die Erteilung der Bewilligung für die Ausübung eines im § 128 angeführten gebundenen Gewerbes und für die Erteilung einer Genehmigung gemäß § 190 Abs. 1 der Landeshauptmann zuständig. Falls in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt wird, ist für die Erteilung der Bewilligung für die Ausübung eines im Paragraph 128, angeführten gebundenen Gewerbes und für die Erteilung einer Genehmigung gemäß Paragraph 190, Absatz eins, der Landeshauptmann zuständig.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch
BGBl. Nr. 29/1993
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2023
Gesetzesnummer
10006402
Dokumentnummer
NOR12080612
Alte Dokumentnummer
N5199324829J