Bundesrecht konsolidiert

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Gewerbeordnung 1973 § 112

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1973

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 50/1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 29/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 112

Inkrafttretensdatum

01.07.1993

Außerkrafttretensdatum

30.06.1993

Abkürzung

GewO 1973

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Geschäftsführer und Pächter

Paragraph 112,

Die Ausübung des Rauchfangkehrerhandwerks durch einen Geschäftsführer (Paragraph 39,) oder die Übertragung der Ausübung dieses Gewerbes an einen Pächter (Paragraph 40,) ist nur zulässig, wenn dem Gewerbeinhaber die persönliche Ausübung nicht möglich ist oder für ihn erhebliche Nachteile besorgen läßt und wenn der Geschäftsführer oder Pächter nicht schon im selben oder in zwei verschiedenen Kehrgebieten das Rauchfangkehrerhandwerk als Gewerbeinhaber oder Pächter ausübt oder als Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer im Rauchfangkehrerhandwerk tätig ist.

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2023

Gesetzesnummer

10006402

Dokumentnummer

NOR12080545

Alte Dokumentnummer

N5199324762J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/50/P112/NOR12080545

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