Gewerbeordnung 1973
Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1993,
BG
Paragraph 112
01.07.1993
30.06.1993
GewO 1973
50/01 Gewerbeordnung
Die Ausübung des Rauchfangkehrerhandwerks durch einen Geschäftsführer (Paragraph 39,) oder die Übertragung der Ausübung dieses Gewerbes an einen Pächter (Paragraph 40,) ist nur zulässig, wenn dem Gewerbeinhaber die persönliche Ausübung nicht möglich ist oder für ihn erhebliche Nachteile besorgen läßt und wenn der Geschäftsführer oder Pächter nicht schon im selben oder in zwei verschiedenen Kehrgebieten das Rauchfangkehrerhandwerk als Gewerbeinhaber oder Pächter ausübt oder als Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer im Rauchfangkehrerhandwerk tätig ist.
19.09.2023
10006402
NOR12080545
N5199324762J