(1)Absatz eins,Drucker (§ 103 Abs. 1 lit. b Z. 9) sind zur Satzherstellung nach allen Verfahren und zur Vervielfältigung von Schriften und bildlichen Darstellungen in einem zur Massenherstellung geeigneten Verfahren berechtigt.Drucker (Paragraph 103, Absatz eins, Litera b, Ziffer 9,) sind zur Satzherstellung nach allen Verfahren und zur Vervielfältigung von Schriften und bildlichen Darstellungen in einem zur Massenherstellung geeigneten Verfahren berechtigt.