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Abkommen über den Amtssitz der Organisation der erdölexportierenden Länder (OPEC) Art. 15

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abkommen über den Amtssitz der Organisation der erdölexportierenden Länder (OPEC)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 382/1974

Typ

Vertrag – OPEC

§/Artikel/Anlage

Art. 15

Inkrafttretensdatum

10.06.1974

Außerkrafttretensdatum

31.08.2010

Index

19/20 Amtssitzabkommen

Text

Artikel 15

  1. Absatz eins,Die OEL kann, ohne irgendwelchen Kontrollen oder Vorschriften unterworfen zu sein, für amtliche Zwecke unbehindert
    1. Litera a
      jegliche Zahlungsmittel auf gesetzlich zulässigem Wege erwerben, besitzen und über sie verfügen;
    2. Litera b
      über Guthaben in jeder beliebigen Währung verfügen;
    3. Litera c
      Kapitalien und Wertpapiere auf gesetzlich zulässigem Wege erwerben, besitzen und darüber verfügen; und
    4. Litera d
      ihre Kapitalien, Wertpapiere und Zahlungsmittel in die Republik Österreich oder aus der Republik Österreich in jedes Land oder aus jedem Land oder innerhalb der Republik Österreich transferieren.
  2. Absatz 2,Die Bestimmungen des Absatzes 1 finden auf Schilling-Beträge, die den österreichischen Vorschriften über Sperrguthaben unterliegen, keine Anwendung; sie berühren auch nicht die jeweils geltenden zwischenstaatlichen Zahlungs(Verrechnungs)abkommen der Republik Österreich.

Schlagworte

Zahlungsabkommen, Verrechnungsabkommen

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2023

Gesetzesnummer

10000559

Dokumentnummer

NOR12008024

Alte Dokumentnummer

N1197415044S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/382/A15/NOR12008024

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