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Abkommen über den Amtssitz der Organisation der erdölexportierenden Länder (OPEC) Art. 15

Kurztitel

Abkommen über den Amtssitz der Organisation der erdölexportierenden Länder (OPEC)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 382/1974 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 108/2010

Typ

Vertrag – OPEC

§/Artikel/Anlage

Art. 15

Inkrafttretensdatum

28.09.2010

Außerkrafttretensdatum

Index

19/20 Amtssitzabkommen

Text

Artikel 15

  1. Absatz eins,Die OPEC kann, ohne irgendwelchen Kontrollen oder Vorschriften unterworfen zu sein, für amtliche Zwecke unbehindert
    1. Litera a
      jegliche Zahlungsmittel auf gesetzlich zulässigem Wege erwerben, besitzen und über sie verfügen;
    2. Litera b
      über Guthaben in jeder beliebigen Währung verfügen;
    3. Litera c
      Kapitalien und Wertpapiere auf gesetzlich zulässigem Wege erwerben, besitzen und darüber verfügen; und
    4. Litera d
      ihre Kapitalien, Wertpapiere und Zahlungsmittel in die Republik Österreich oder aus der Republik Österreich in jedes Land oder aus jedem Land oder innerhalb der Republik Österreich transferieren.
  2. Absatz 2,Die Bestimmungen des Absatz eins, finden auf Beträge, die den österreichischen Vorschriften über gesperrte Guthaben unterliegen, keine Anwendung.

Im RIS seit

05.10.2010

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2023

Gesetzesnummer

10000559

Dokumentnummer

NOR40121980

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/382/A15/NOR40121980

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