Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Leistungsbeurteilungsverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 20
Inkrafttretensdatum
10.06.2015
Außerkrafttretensdatum
Index
70/06 Schulunterricht
Beachte
Tritt hinsichtlich der 10. Schulstufen von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen mit 1. September 2017 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen dieser Schularten mit 1. September des jeweiligen Folgejahres in Kraft (vgl. § 24 Abs. 6 Z 2).
Text
5. ABSCHNITT
LEISTUNGSBEURTEILUNG FÜR EINE SCHULSTUFE BZW. FÜR EIN SEMESTER
Allgemeine Bestimmungen
§ 20.Paragraph 20,
(1)Absatz eins,Den Beurteilungen der Leistungen eines Schülers in einem Unterrichtsgegenstand für eine ganze Schulstufe hat der Lehrer alle vom Schüler im betreffenden Unterrichtsjahr erbrachten Leistungen zugrunde zu legen, wobei dem zuletzt erreichten Leistungsstand das größere Gewicht zuzumessen ist. Dabei sind die fachliche Eigenart des Unterrichtsgegenstandes und der Aufbau des Lehrstoffes zu berücksichtigen.
(2)Absatz 2,Abs. 1 gilt ab der 10. Schulstufe von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen mit den Maßgaben, dassAbsatz eins, gilt ab der 10. Schulstufe von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen mit den Maßgaben, dass
an die Stelle der ganzen Schulstufe das ganze Semester tritt und
an die Stelle des Unterrichtsjahres das Halbjahr tritt.
Im RIS seit
23.06.2015
Zuletzt aktualisiert am
06.11.2015
Gesetzesnummer
10009375
Dokumentnummer
NOR40171200