Kurztitel

Leistungsbeurteilungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 371 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 153 aus 2015,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

10.06.2015

Beachte

Tritt hinsichtlich der 10. Schulstufen von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen mit 1. September 2017 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen dieser Schularten mit 1. September des jeweiligen Folgejahres in Kraft vergleiche Paragraph 24, Absatz 6, Ziffer 2,).

Text

5. ABSCHNITT
LEISTUNGSBEURTEILUNG FÜR EINE SCHULSTUFE BZW. FÜR EIN SEMESTER

Allgemeine Bestimmungen

Paragraph 20,

  1. Absatz eins,Den Beurteilungen der Leistungen eines Schülers in einem Unterrichtsgegenstand für eine ganze Schulstufe hat der Lehrer alle vom Schüler im betreffenden Unterrichtsjahr erbrachten Leistungen zugrunde zu legen, wobei dem zuletzt erreichten Leistungsstand das größere Gewicht zuzumessen ist. Dabei sind die fachliche Eigenart des Unterrichtsgegenstandes und der Aufbau des Lehrstoffes zu berücksichtigen.
  2. Absatz 2,Absatz eins, gilt ab der 10. Schulstufe von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen mit den Maßgaben, dass
    1. Ziffer eins
      an die Stelle der ganzen Schulstufe das ganze Semester tritt und
    2. Ziffer 2
      an die Stelle des Unterrichtsjahres das Halbjahr tritt.